Die Vorbelastung ist für die Zeit nach der Antragstellung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG) zu berücksichtigen.
BayWG · Bayerisches Wassergesetz
Art. 84 BayWG – Vorbelastung (Zu § 4 Abs. 3 AbwAG)
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.
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