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Zitierfest

BayWG · Bayerisches Wassergesetz

Art. 80 BayWG – Festsetzung, Fälligkeit

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

(1) Die Kreisverwaltungsbehörde setzt das Wasserentnahmeentgelt jährlich durch Bescheid gegenüber der entgeltpflichtigen Person von Amts wegen fest (Festsetzungsbescheid). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wasserentnahme vorgenommen wird. Anfechtungsklagen gegen den Festsetzungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Wasserentnahmeentgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.

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