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Zitierfest

BayWG · Bayerisches Wassergesetz

Art. 44 BayWG – Grundsätze für den Schutz vor Hochwasser und Dürre

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

(1) Zur Minderung von Hochwasser- und Dürregefahren sollen Staat und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben auf

  • 1. Erhalt oder Wiederherstellung der Versickerungsfähigkeit der Böden,
  • 2. dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser,
  • 3. Maßnahmen zur natürlichen Wasserrückhaltung und zur Wasserspeicherung

hinwirken. Wasserspeicher sind so zu bewirtschaften, dass Hochwasser- und Dürregefahren gemindert werden.

(2) Bei Planung, Bau, Unterhaltung und Betrieb von Hochwasserschutzeinrichtungen sind die Auswirkungen der Klimaänderung angemessen zu berücksichtigen.

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