(1) Zur Minderung von Hochwasser- und Dürregefahren sollen Staat und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben auf
- 1. Erhalt oder Wiederherstellung der Versickerungsfähigkeit der Böden,
- 2. dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser,
- 3. Maßnahmen zur natürlichen Wasserrückhaltung und zur Wasserspeicherung
hinwirken. Wasserspeicher sind so zu bewirtschaften, dass Hochwasser- und Dürregefahren gemindert werden.
(2) Bei Planung, Bau, Unterhaltung und Betrieb von Hochwasserschutzeinrichtungen sind die Auswirkungen der Klimaänderung angemessen zu berücksichtigen.