Ist der Freistaat Bayern zum Ausbau verpflichtet, so wird der Ausbau von den Wasserwirtschaftsämtern ausgeführt.
BayWG · Bayerisches Wassergesetz
Art. 40 BayWG – Ausführung des Ausbaus
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.
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„Was regelt Art. 40 BayWG? Zitiere den Wortlaut.“