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Zitierfest

BayWG · Bayerisches Wassergesetz

Art. 4 BayWG – Duldungspflicht (Zu § 4 Abs. 4 WHG)

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

Durch Inhalts- und Nebenbestimmungen sind Art, Maß und Dauer der Duldungspflicht, insbesondere die Folgen der Beendigung der Benutzung zu regeln. Die zur Duldung Verpflichteten können für Gewässerbenutzungen, für die eine behördliche Zulassung erteilt worden ist, von den die Gewässerbenutzung ausübenden Personen ein Entgelt verlangen. Ist der Freistaat Bayern zur Duldung verpflichtet, kann das Entgelt als Nutzungsgebühr erhoben werden.

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