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Zitierfest

BayWG · Bayerisches Wassergesetz

Art. 37 BayWG – Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

Die Unternehmer haben wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten, planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. Sonstige Anlagen sind so zu unterhalten, dass schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 37 BayWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 37 BayWG? Zitiere den Wortlaut.“

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