Die Unternehmer haben wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten, planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. Sonstige Anlagen sind so zu unterhalten, dass schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden.
BayWG · Bayerisches Wassergesetz
Art. 37 BayWG – Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.
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