Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayWG · Bayerisches Wassergesetz

Art. 30a BayWG – Rechtsnachfolge (Zu § 8 Abs. 4 WHG)

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

Der geplante Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser ist der zuständigen Behörde vorher in Textform anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für die Entnahme von Grundwasser zu thermischen Zwecken oder für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei sowie des Gartenbaus.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 30a BayWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 30a BayWG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten