Der geplante Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser ist der zuständigen Behörde vorher in Textform anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für die Entnahme von Grundwasser zu thermischen Zwecken oder für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei sowie des Gartenbaus.
BayWG · Bayerisches Wassergesetz
Art. 30a BayWG – Rechtsnachfolge (Zu § 8 Abs. 4 WHG)
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.
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