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Zitierfest

BayWG · Bayerisches Wassergesetz

Art. 19 BayWG – Benutzung zu Zwecken der Fischerei (Abweichend von § 25 Satz 3 Nr. 2 WHG)

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei bedarf keiner Erlaubnis, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 19 BayWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 19 BayWG? Zitiere den Wortlaut.“

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