Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayWG · Bayerisches Wassergesetz

Art. 15a BayWG – Dauer der Befristung (Zu § 14 Abs. 2 und § 15 WHG)

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

Die Dauer der Befristung einer Erlaubnis oder Bewilligung soll für den längstmöglichen angemessenen Zeitraum entsprechend den Umständen des Einzelfalls festgelegt werden und grundsätzlich zehn Jahre nicht unterschreiten.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 15a BayWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 15a BayWG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten