Die Dauer der Befristung einer Erlaubnis oder Bewilligung soll für den längstmöglichen angemessenen Zeitraum entsprechend den Umständen des Einzelfalls festgelegt werden und grundsätzlich zehn Jahre nicht unterschreiten.
BayWG · Bayerisches Wassergesetz
Art. 15a BayWG – Dauer der Befristung (Zu § 14 Abs. 2 und § 15 WHG)
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 15a BayWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 15a BayWG? Zitiere den Wortlaut.“