Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayWG · Bayerisches Wassergesetz

Art. 13 BayWG – Verlassenes Gewässerbett, Inseln (Zu § 4 Abs. 5 WHG)

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

(1) Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Insel hervor, die den Mittelwasserstand überragt, so bleibt das Eigentum an den hierdurch zutage getretenen Landflächen unverändert.

(2) Art. 11 und 12 gelten für Inseln entsprechend.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 13 BayWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 13 BayWG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten