Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union verlangt werden kann.
BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Art. 8c BayVwVfG – Kosten der Hilfeleistung
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.
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„Was regelt Art. 8c BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“