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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 8c BayVwVfG – Kosten der Hilfeleistung

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union verlangt werden kann.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 8c BayVwVfG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 8c BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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