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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 66 BayVwVfG – Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.

(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.

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