Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.
BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Art. 64 BayVwVfG – Form des Antrags
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.
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„Was regelt Art. 64 BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“