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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 53 BayVwVfG – Hemmung der Verjährung und des Erlöschens durch Verwaltungsakt

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung und das Erlöschen dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Wird ein Verwaltungsakt im Sinn des Absatzes 1 unanfechtbar, beginnt eine Verjährungs- und Erlöschungsfrist von 30 Jahren. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungs- und Erlöschensfrist.

Rechtsprechung zu Art. 53 BayVwVfG

Eine Entscheidung zitiert Art. 53 BayVwVfG.

  • BVerwG, Beschl. v. 18.04.2024 – 6 B 68/23 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: Die Regelungen in Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG zu Beginn und Ende der Verjährungshemmung sind für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen entweder unmittelbar oder aber als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes anwendbar.

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