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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 42 BayVwVfG – Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 42 BayVwVfG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 42 BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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