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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 4 BayVwVfG – Amtshilfepflicht

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

  • 1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,
  • 2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

Rechtsprechung zu Art. 4 BayVwVfG

2 Entscheidungen zitieren Art. 4 BayVwVfG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 27.06.2018 – 6 C 10/17 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Brand im Außenbereich, dessen Übergreifen auf bebaute Gebiete die eingesetzten Feuerwehren verhindern können und der nicht außer Kontrolle zu geraten droht, stellt auch dann keinen Katastrophennotstand im Sinne von Art. 35 Abs. 2 GG dar, wenn ihn die Feuerwehren nicht mit eigenen Mitteln löschen können. 2. Die Erstattung der Amtshilfekosten richtet sich nach dem Recht der um Amtshilfe …
  • BVerwG, Beschl. v. 15.05.2014 – 9 B 45/13 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: Weder aus § 351 Satz 1 FamFG noch aus Art. 35 GG oder aus § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergibt sich die Kostenfreiheit für behördliche Auskünfte, die ein Notar in Erfüllung seiner ihm durch § 351 Satz 1 FamFG auferlegten Nachforschungspflicht einholt.

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