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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 36 BayVwVfG – Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

  • 1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
  • 2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
  • 3. einem Vorbehalt des Widerrufs

oder verbunden werden mit

  • 4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
  • 5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen.

Rechtsprechung zu Art. 36 BayVwVfG

3 Entscheidungen zitieren Art. 36 BayVwVfG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 16.06.2015 – 10 C 15/14 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: Unter den Begriff des eine Bedingung auslösenden Ereignisses im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG (juris: VwVfG BY) fallen nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse, nicht hingegen nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellungen. Die rein verwaltungsinterne Neubewertung abgeschlossener Zuwendungsfälle kann darum nicht als künftiges Ereignis …
  • BVerwG, Urt. v. 26.08.2026 – 1 C 27.25 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Erfordert die Durchsetzung der Ausreisepflicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs zusätzlich zu dem Besitz eines Nationalpasses die Ausstellung eines Heimreisedokuments in Form eines Laissez-passer durch das Zielland der Abschiebung und kommt diesem Heimreisedokument die Funktion eines Passersatzpapiers zu, so ist die Mitwirkung des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers an der …
  • BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 – 2 C 5/19 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein für das Rechtsreferendariat ausgesprochenes Kopftuchverbot, das typischerweise nur für einige Monate einen Anwendungsbereich hat, ist auch nach seiner Erledigung gerichtlich angreifbar; das für die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Fallgruppe des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs. 2. In Bayern …

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