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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 30 BayVwVfG – Geheimhaltung

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, daß ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 30 BayVwVfG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 30 BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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