Die Beteiligten haben Anspruch darauf, daß ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Art. 30 BayVwVfG – Geheimhaltung
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.
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„Was regelt Art. 30 BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“