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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 27a BayVwVfG – Bekanntmachung im Internet

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auch auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Zugänglichmachung im Internet nach Satz 1 maßgeblich.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn eine Zugänglichmachung im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich ist.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 27a BayVwVfG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 27a BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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