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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 22 BayVwVfG – Beginn des Verfahrens

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

  • 1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muß,
  • 2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 22 BayVwVfG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 22 BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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