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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 13 BayVwVfG – Beteiligte

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

(1) Beteiligte sind

  • 1. Antragsteller und Antragsgegner,
  • 2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
  • 3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
  • 4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

Rechtsprechung zu Art. 13 BayVwVfG

2 Entscheidungen zitieren Art. 13 BayVwVfG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 29.06.2018 – 7 B 14/17 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Ausnahmegenehmigung für den Bau einer Straße im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet

  • BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 – 7 C 5/14 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (Luftreinhaltung).

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