Versammlungen unter freiem Himmel sind innerhalb des befriedeten Bezirks verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen nach Satz 1 aufzufordern.
BayVersG · Bayerisches Versammlungsgesetz
Art. 18 BayVersG – Schutz des Landtags
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2021.
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„Was regelt Art. 18 BayVersG? Zitiere den Wortlaut.“