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Zitierfest

BayVersG · Bayerisches Versammlungsgesetz

Art. 18 BayVersG – Schutz des Landtags

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2021.

Versammlungen unter freiem Himmel sind innerhalb des befriedeten Bezirks verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen nach Satz 1 aufzufordern.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 18 BayVersG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 18 BayVersG? Zitiere den Wortlaut.“

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