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Zitierfest

BayVersG · Bayerisches Versammlungsgesetz

Art. 14 BayVersG – Zusammenarbeit

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2021.

(1) Die zuständige Behörde soll dem Veranstalter Gelegenheit geben, mit ihr die Einzelheiten der Durchführung der Versammlung zu erörtern. Der Veranstalter ist zur Mitwirkung nicht verpflichtet.

(2) Die zuständige Behörde kann bei Maßnahmen nach Art. 15 berücksichtigen, inwieweit der Veranstalter oder der Leiter nach Abs. 1 mit ihr zusammenarbeiten.

Rechtsprechung zu Art. 14 BayVersG

Eine Entscheidung zitiert Art. 14 BayVersG.

  • BVerfG, Beschl. v. 21.03.2012 – 1 BvR 2492/08 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Mangels Fortbestehens des Rechtsschutzinteresses und im Hinblick auf die Substantiierungspflicht unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz (juris: VersammlG BY)

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