Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayVersG · Bayerisches Versammlungsgesetz

Art. 11 BayVersG – Ausschluss von Störern, Hausrecht

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2021.

(1) Der Leiter kann teilnehmende Personen, die die Ordnung erheblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(2) Der Leiter übt das Hausrecht aus.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 11 BayVersG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 11 BayVersG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten