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Zitierfest

BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Art. 61 BayStrWG – Straßenaufsichtsbehörden

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

(1) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium.

(2) Obere Straßenaufsichtsbehörden sind die Regierungen, soweit sie nicht Straßenaufsichtsbehörden sind.

(3) Straßenaufsichtsbehörden sind

  • 1. für Staatsstraßen und Kreisstraßen und für Gemeindestraßen kreisfreier Gemeinden die Regierungen,
  • 2. im übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.

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„Was regelt Art. 61 BayStrWG? Zitiere den Wortlaut.“

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