Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Art. 52 BayStrWG – Straßennamen und Hausnummern

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

(1) Die Gemeinden können den öffentlichen Straßen Namen geben und Namensschilder anbringen.

(2) Die Hausnumerierung und die Verpflichtung der Grundstückseigentümer, die Kosten hierfür zu tragen, regeln die Gemeinden durch Satzung nach Art. 23 der Gemeindeordnung, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 52 BayStrWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 52 BayStrWG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten