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Zitierfest

BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Art. 39 BayStrWG – Zuständigkeiten im Planfeststellungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

(1) Die Regierung führt das Anhörungsverfahren (Art. 73 BayVwVfG) durch und stellt den Plan fest (Art. 74 BayVwVfG).

(2) Die Regierung ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG).

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„Was regelt Art. 39 BayStrWG? Zitiere den Wortlaut.“

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