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Zitierfest

BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Art. 10 BayStrWG – Sicherheitsvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

(1) Die Straßenbaubehörde trägt die Verantwortung dafür, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

(2) Die Straßenbaubehörde kann bestimmte Aufgaben, die ihr aufgrund von Abs. 1 anstelle der Bauaufsichtsbehörde obliegen, in entsprechender Anwendung der aufgrund des Art. 80 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlassenen Rechtsverordnung auf Prüfingenieure und Prüfämter übertragen. Im Übrigen kann sie Prüfsachverständige heranziehen. Art. 62 Abs. 1 Satz 4 BayBO gilt entsprechend.

(3) Abs. 2 gilt auch für Bundesstraßen.

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