Es erfolgt grundsätzlich keine Löschung von Daten, wie im Löschkonzept vorgesehen, wenn diese Daten für die Geltendmachung, die Ausübung oder die Verteidigung von Rechtsansprüchen oder -positionen in einem anhängigen rechtlichen Verfahren notwendig sind. Die entsprechende Weisung an den Auftragsverarbeiter erfolgt durch die Verantwortlichen.
BaySchO · Bayerische Schulordnung
Anlage 1.5.9 BaySchO – Hinweis
Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Anlage 1.5.9 BaySchO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Anlage 1.5.9 BaySchO? Zitiere den Wortlaut.“