| Empfänger | Übermittelte Daten | Zweck der Übermittlung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| a) Automatisiertes Verfahren zur Unterstützung der Schulverwaltung | |||
| Zuständiges staatliches Schulamt (bei Grund- und Mittelschulen) zuständige Regierung, zuständige Ministerialbeauftragte und zuständiger Ministerialbeauftragter, Staatsministerium | Nr. 3.1 soweit in Art. 113a Abs. 2 BayEUG genannt | Unterrichtsplanung der staatlichen Schulen; Prüfung der Unterrichtssituation; Bezuschussung nichtstaatlicher Schulen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz | Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 i.V.m. Art. 113a Abs. 2 BayEUG; Art. 31 ff. BaySchFG |
| b) Amtliche Schulstatistik | |||
| Landesamt für Statistik | Nr. 3.1–3.5 und 3.6, soweit nach Art. 113b BayEUG Bestandteil der Amtlichen Schulstatistik | Bildungsplanung; Organisation des Schulwesens | Art. 113b Abs. 6 und 8 BayEUG |
| c) Ergebnisstatistik | |||
| Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Institut für Schulqualität und Bildungsforschung | Nr. 3.2.17 und 3.2.18, soweit nach Art. 113b BayEUG Bestandteil der Ergebnisstatistik | Bildungsplanung; Organisation des Schulwesens | Art. 113b Abs. 7 und 8 BayEUG |
| d) Gastschülerliste | |||
| Jeweils zuständiger Aufwandsträger | Daten der Gastschülerinnen und Gastschüler nach Nr. 3.2, beschränkt auf Schule; Schulart; Eintrittsdatum; Austrittsdatum; Jahrgangsstufe, Klasse/Gruppe (auch: Art und zeitliche Organisation), Unterrichtsart; Ausbildungsrichtung; Namensangaben; Tag der Geburt; Geschlecht; Staatsangehörigkeit (wenn keine Unionsbürgerschaft); Adressdaten des gewöhnlichen Aufenthaltsorts, soweit erforderlich auch Adressdaten vor Ausbildungsbeginn; lokales Differenzierungsmerkmal; Angaben zur Gastschülereigenschaft; Unterbringung bei Berufsschulen zudem Ausbildungsart; Ausbildungsberuf; Ausbildungsbeginn; Ausbildungsende; Daten zum Ausbildungsbetrieb (vgl. Nr. 3.7) | Gastschülereigenschaft; Abrechnung des Gastschulbeitrags oder des Kostenersatzes | Art. 10 BaySchFG |
| e) Teilnahme an Ausbildungs- und Bildungsmaßnahmen | |||
| Der jeweilige Maßnahmenträger | Nr. 3.2, beschränkt auf Namensangaben, Klasse, Ausbildungsbetrieb | Zeitliche Koordinierung des Berufsschulunterrichts mit anderen ausbildungsbezogenen Bildungsmaßnahmen | Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG i.V.m. § 25 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BSO |
| f) Abschlusszeugnis der Berufsschule | |||
| Die für die Berufsausbildung zuständigen Stellen | Nr. 3.2, beschränkt auf Namensangaben, Kammernummer, Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule | Aufnahme der Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule in das Berufsabschlusszeugnis | Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 24 Abs. 2 BSO |
| g) Schülerliste zur Kostenfreiheit des Schulwegs | |||
| Zuständiger Aufgabenträger der Schülerbeförderung | Nr. 3.2, beschränkt auf amtliche Schulbezeichnung, Klasse, Namensangaben Geburtsdatum, Adressdaten | Ermittlung der Schulwegkostenfreiheit | Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG i.V.m. Art. 3 Abs. 4 BaySchFG, Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs i.V.m. der Verordnung über die Schülerbeförderung |
| h) Erfassung des Verbleibs von Abgängern der Mittelschule oder des Förderzentrums | |||
| Zuständiges staatliches Schulamt oder zuständige Regierung, zuständige Berufsschule | Nr. 3.2 beschränkt auf verpflichtende Angaben: Namensangaben, Tag der Geburt, Adressdaten, besuchte Mittelschule oder besuchten Förderzentrum, Klasse, Schulamtsbezirk, voraussichtlicher schulischer oder beruflicher Verbleib im kommenden Schuljahr freiwillige Angaben: Art des voraussichtlichen Abschlusses der Mittelschule, voraussichtliche Note im Fach Deutsch, beruflicher Interessenschwerpunkt | Überwachung der Schulpflicht, Begleitung von Abgängerinnen und Abgängern und Absolventinnen/Absolventen der Mittelschule oder des Förderzentrums (ohne Schülerinnen/Schüler des M-Zugs) im Übergang Schule – Beruf | Betr. die verpflichtenden Angaben: Art. 85 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 39 BayEUG und § 3 MSO oder § 34 VSO-F betr. die freiwilligen Angaben: Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO |
| i) Schulwechsel | |||
| Zielschule bei Schulwechseln | Nr. 3.2, beschränkt auf die in Art. 85a Abs. 2 BayEUG genannten Daten | Schulwechsel von Schülern | Art. 85a Abs. 3 BayEUG |
| j) Internetauftritt von Schulen | j) Internetauftritt von Schulen | ||
| Auftragsverarbeiter Nutzer der Homepage | Daten der Schulleitung und soweit Lehrkräfte an der Schule eine Funktion mit Außenwirkung wahrnehmen Daten gemäß Nr. 3.1 beschränkt auf Namensangaben, Funktion, Amtsbezeichnung, Lehrbefähigung, dienstliche Anschrift, Kommunikationsdaten. Andere Daten (z.B. Fotos), in deren Veröffentlichung auf den Internetseiten der Schule die Betroffenen wirksam eingewilligt haben; Daten von Lehrkräften, die an der Schule keine Funktion mit Außenwirkung wahrnehmen, sowie von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und sonstigen Personen, Daten (z.B. Fotos), in deren Veröffentlichung auf den Internetseiten der Schule die Betroffenen, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Erziehungsberechtigten sowie bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres diese selbst und die Erziehungsberechtigten wirksam eingewilligt haben. | Präsentation der Schule nach außen, Information der Öffentlichkeit | Art. 85 Abs. 1 Satz 1; Einwilligung |
BaySchO · Bayerische Schulordnung
Anlage 1.4.3 BaySchO – Weitere externe Empfänger
Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.
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