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Zitierfest

BaySchO · Bayerische Schulordnung

Anlage 1.2 (2) BaySchO – Kategorien der betroffenen Personen

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.
  • a) Pädagogisches Personal: Schulleitung, Lehrkräfte, Studienreferendarinnen und -referendare, Lehramtsanwärterinnen und -anwärter, Fachlehreranwärterinnen und -anwärter, Förderlehreranwärterinnen und -anwärter, Lehramtsstudierende im Schulpraktikum sowie Personal i.S.v. Art. 60 und 60a BayEUG
  • b) Verwaltungspersonal und Hauspersonal
  • c) Schülerinnen und Schüler
  • d) Erziehungsberechtigte
  • e) Weitere Personen, insbesondere:
  • aa) externe Unterrichtspartner im Sinne des Art. 2 Abs. 5 BayEUG
  • bb) temporäre Nutzer von digitalen Werkzeugen, für die kein Nutzerprofil hinterlegt ist
  • cc) Weitere Personen, die von Video- oder Tonübertragung erfasst werden (z.B. Schulbegleitungen).

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„Was regelt Anlage 1.2 (2) BaySchO? Zitiere den Wortlaut.“

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