- a) Pädagogisches Personal: Schulleitung, Lehrkräfte, Studienreferendarinnen und -referendare, Lehramtsanwärterinnen und -anwärter, Fachlehreranwärterinnen und -anwärter, Förderlehreranwärterinnen und -anwärter, Lehramtsstudierende im Schulpraktikum sowie Personal i.S.v. Art. 60 und 60a BayEUG
- b) Verwaltungspersonal und Hauspersonal
- c) Schülerinnen und Schüler
- d) Erziehungsberechtigte
- e) Weitere Personen, insbesondere:
- aa) externe Unterrichtspartner im Sinne des Art. 2 Abs. 5 BayEUG
- bb) temporäre Nutzer von digitalen Werkzeugen, für die kein Nutzerprofil hinterlegt ist
- cc) Weitere Personen, die von Video- oder Tonübertragung erfasst werden (z.B. Schulbegleitungen).
BaySchO · Bayerische Schulordnung
Anlage 1.2 (2) BaySchO – Kategorien der betroffenen Personen
Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Anlage 1.2 (2) BaySchO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Anlage 1.2 (2) BaySchO? Zitiere den Wortlaut.“