Die Erfüllung der den Schulen als Kernbereich ihrer Tätigkeit zugewiesenen pädagogischen Aufgaben (Art. 2 BayEUG).
Dazu zählen insbesondere:
- a) Der Unterricht und die sonstigen Schulveranstaltungen (Art. 30 BayEUG) in digitaler und analoger Form;
- b) Die Vor- und Nachbereitung von Hausaufgaben (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 BayEUG i.V.m. § 28 BaySchO) in digitaler und analoger Form;
- c) Die Vorbereitung, Durchführung und Korrektur von Leistungsnachweisen (Art. 52 BayEUG) in digitaler und analoger Form, insbesondere auch zur Erstellung von Zeugnissen (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayEUG), mit Ausnahme der Abschlusszeugnisse;
- d) Die Sicherstellung und Dokumentation der Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht sowie die Dokumentation des Unterrichtsstoffes.