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Zitierfest

BaySchO · Bayerische Schulordnung

Anlage 1.1 (2) BaySchO – Zweck der Verarbeitung

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

Die Erfüllung der den Schulen als Kernbereich ihrer Tätigkeit zugewiesenen pädagogischen Aufgaben (Art. 2 BayEUG).

Dazu zählen insbesondere:

  • a) Der Unterricht und die sonstigen Schulveranstaltungen (Art. 30 BayEUG) in digitaler und analoger Form;
  • b) Die Vor- und Nachbereitung von Hausaufgaben (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 BayEUG i.V.m. § 28 BaySchO) in digitaler und analoger Form;
  • c) Die Vorbereitung, Durchführung und Korrektur von Leistungsnachweisen (Art. 52 BayEUG) in digitaler und analoger Form, insbesondere auch zur Erstellung von Zeugnissen (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayEUG), mit Ausnahme der Abschlusszeugnisse;
  • d) Die Sicherstellung und Dokumentation der Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht sowie die Dokumentation des Unterrichtsstoffes.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Anlage 1.1 (2) BaySchO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Anlage 1.1 (2) BaySchO? Zitiere den Wortlaut.“

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