- a) Lehrkräfte und nicht unterrichtendes Personal
- b) Schülerinnen und Schüler
- c) Erziehungsberechtigte und frühere Erziehungsberechtigte und frühere Erziehungsberechtigte volljähriger Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
- d) externe Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer
- e) Verwaltungspersonal
- f) externes Betreuungspersonal
- g) Ansprechpartner in Ausbildungsbetrieben
BaySchO · Bayerische Schulordnung
Anlage 1.2 BaySchO – Kategorien der betroffenen Personen
Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Anlage 1.2 BaySchO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Anlage 1.2 BaySchO? Zitiere den Wortlaut.“