Zum Inhalt springen
Zitierfest

BaySchO · Bayerische Schulordnung

§ 35 BaySchO – Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

(1) Individuelle Unterstützung gewährt die Lehrkraft.

(2) Nachteilsausgleich oder Notenschutz bei Lese-Rechtschreib-Störung gewähren die Schulleiterinnen und Schulleiter. In den übrigen Fällen sind zuständig:

  • 1. bei Grundschulen und Mittelschulen, Förderzentren sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung und Schulen für Kranke, die Schülerinnen und Schüler der genannten Schularten unterrichten, die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission,
  • 2. bei Realschulen und Gymnasien, sonstigen beruflichen Schulen sowie den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung und Schulen für Kranke, die Schülerinnen und Schüler der genannten Schularten unterrichten, die Schulaufsicht für die jeweilige Schulart.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 35 BaySchO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 35 BaySchO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten