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Zitierfest

BaySchO · Bayerische Schulordnung

§ 31 BaySchO – Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz dienen dazu, die Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen in ihrer schulischen Entwicklung zu fördern, und sollen diese darin unterstützen, allgemein bildende und berufsbildende Abschlüsse zu erreichen. Die konkreten Maßnahmen im Einzelfall richten sich nach der Eigenart und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 31 BaySchO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 31 BaySchO? Zitiere den Wortlaut.“

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