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Zitierfest

BaySchO · Bayerische Schulordnung

§ 23 BaySchO – Verbot von Rauschmitteln, Sicherstellung von Gegenständen

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

(1) Der Konsum alkoholischer Getränke und sonstiger Rauschmittel ist Schülerinnen und Schülern innerhalb der Schulanlage sowie bei schulischen Veranstaltungen untersagt. Über Ausnahmen vom Verbot des Konsums alkoholischer Getränke ist im Einvernehmen mit dem Schulforum zu entscheiden.

(2) Das Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen sowie von sonstigen Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören, ist den Schülerinnen und Schülern untersagt. Derartige Gegenstände können weggenommen und sichergestellt werden. Die Rückgabe gefährlicher Gegenstände darf bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern nur an die Erziehungsberechtigten erfolgen.

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„Was regelt § 23 BaySchO? Zitiere den Wortlaut.“

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