Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 der Verfassung).
BayRDG · Bayerisches Rettungsdienstgesetz
Art. 63 BayRDG – Einschränkung von Grundrechten
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
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