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Zitierfest

BayRDG · Bayerisches Rettungsdienstgesetz

Art. 59 BayRDG – Registerbeirat

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Die oberste Rettungsdienstbehörde beruft einen Registerbeirat. Der Registerbeirat unterstützt die oberste Rettungsdienstbehörde beim Betrieb des Notfallregisters und begleitet die wissenschaftliche Auswertung der Registerdaten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 59 BayRDG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 59 BayRDG? Zitiere den Wortlaut.“

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