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Zitierfest

BayRDG · Bayerisches Rettungsdienstgesetz

Art. 57 BayRDG – Übermittlung des Notfalldatensatzes an das Notfallregister

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Der Notfalldatensatz wird von der meldepflichtigen Stelle vor der Übermittlung an das Notfallregister in der Weise pseudonymisiert, dass sie die Identitätsdaten aus dem Datensatz entfernt und die Notfalldaten so verändert, dass alle identifizierenden Merkmale so weit ersetzt oder entfernt werden, dass der Zweck des Notfallregisters noch erfüllt werden kann. Zur Zusammenführung von Notfalldatensätzen zum gleichen Notfall von verschiedenen Meldepflichtigen im Notfallregister wird eine eindeutige, pseudonyme Kennziffer als Notfall-Identifikationsdatum (Fall-ID) verwendet. Die meldepflichtigen Stellen und das Notfallregister nutzen die jeweilige Fall-ID für den gleichen Notfall in ihrem Bereich. Die Übermittlung erfolgt in verschlüsselter Form.

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