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Zitierfest

BayRDG · Bayerisches Rettungsdienstgesetz

Art. 52 BayRDG – Anordnungen für den Einzelfall

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Die Rettungsdienstbehörde kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 52 BayRDG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 52 BayRDG? Zitiere den Wortlaut.“

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