Die Rettungsdienstbehörde kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
BayRDG · Bayerisches Rettungsdienstgesetz
Art. 52 BayRDG – Anordnungen für den Einzelfall
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
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