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Zitierfest

BayRDG · Bayerisches Rettungsdienstgesetz

Art. 50 BayRDG – Aufsicht

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen (Bedingungen, Auflagen) der Aufsicht der Rettungsdienstbehörde.

(2) Die Rettungsdienstbehörde kann sich über alle ihrer Zuständigkeit unterliegenden Einrichtungen und Maßnahmen des Unternehmers unterrichten. Der Unternehmer hat der Rettungsdienstbehörde alle wesentlichen Veränderungen ohne Aufforderung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Art. 14 des Gesundheitsdienstgesetzes bleibt unberührt.

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