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Zitierfest

BayRDG · Bayerisches Rettungsdienstgesetz

Art. 4 BayRDG – Aufgabenträger

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben die Aufgabe, den öffentlichen Rettungsdienst nach Maßgabe dieses Gesetzes innerhalb von Rettungsdienstbereichen sicherzustellen. Sie nehmen diese Aufgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr.

(2) Die oberste Rettungsdienstbehörde setzt nach Anhörung der beteiligten kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung die Rettungsdienstbereiche so fest, dass der Rettungsdienst effektiv und wirtschaftlich durchgeführt werden kann.

(3) Die im selben Rettungsdienstbereich liegenden Landkreise und kreisfreien Gemeinden erledigen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Zusammenschluss zu einem ZRF.

(4) Jeweils mehrere Rettungsdienstbereiche bilden zusammen einen Rettungsdienstbezirk. Abs. 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu Art. 4 BayRDG

Eine Entscheidung zitiert Art. 4 BayRDG.

  • EuGH, Urt. v. 10.03.2011 – C-274/09 · Dritte Kammer

    Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler gegen Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Passau. Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht München - Deutschland. Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Konzession für Gemeinwohldienstleistungen - …

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