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Zitierfest

BayRDG · Bayerisches Rettungsdienstgesetz

Art. 38 BayRDG – Leistungspflicht

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zum Krankentransport verpflichtet, wenn

  • 1. der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb des Einsatzbereichs des Krankenkraftwagens liegt,
  • 2. die Beförderung mit den zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen möglich ist und
  • 3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.

Die Verpflichtung beschränkt sich auf die Beförderung in die nächste für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Unternehmer, die im öffentlichen Auftrag tätig sind.

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„Was regelt Art. 38 BayRDG? Zitiere den Wortlaut.“

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