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Zitierfest

BayRDG · Bayerisches Rettungsdienstgesetz

Art. 32 BayRDG – Erhebung und Grundlage von Benutzungsentgelten

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Für rettungsdienstliche Leistungen einschließlich der Mitwirkung von Ärzten werden mit Ausnahme der bodengebundenen Patientenrückholung Benutzungsentgelte erhoben. Den Benutzungsentgelten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zugrunde zu legen, die einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung, einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung sowie einer leistungsfähigen Organisation entsprechen und die nicht durch eine staatliche Kostenerstattung nach Art. 33 dieses Gesetzes sowie nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) abgedeckt sind.

Rechtsprechung zu Art. 32 BayRDG

Eine Entscheidung zitiert Art. 32 BayRDG.

  • EuGH, Urt. v. 10.03.2011 – C-274/09 · Dritte Kammer

    Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler gegen Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Passau. Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht München - Deutschland. Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Konzession für Gemeinwohldienstleistungen - …

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