Für rettungsdienstliche Leistungen einschließlich der Mitwirkung von Ärzten werden mit Ausnahme der bodengebundenen Patientenrückholung Benutzungsentgelte erhoben. Den Benutzungsentgelten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zugrunde zu legen, die einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung, einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung sowie einer leistungsfähigen Organisation entsprechen und die nicht durch eine staatliche Kostenerstattung nach Art. 33 dieses Gesetzes sowie nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) abgedeckt sind.
BayRDG · Bayerisches Rettungsdienstgesetz
Art. 32 BayRDG – Erhebung und Grundlage von Benutzungsentgelten
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
Rechtsprechung zu Art. 32 BayRDG
Eine Entscheidung zitiert Art. 32 BayRDG.
EuGH, Urt. v. 10.03.2011 – C-274/09 · Dritte Kammer
Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler gegen Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Passau. Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht München - Deutschland. Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Konzession für Gemeinwohldienstleistungen - …
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