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Zitierfest

BayRDG · Bayerisches Rettungsdienstgesetz

Art. 26 BayRDG – Anhörungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Vor einer Entscheidung nach Art. 24 Abs. 4 sind der ZRF, die in seinem Zuständigkeitsbereich tätigen Durchführenden, die Sozialversicherungsträger und die Industrie- und Handelskammer zu hören. Die Sozialversicherungsträger können durch Anzeige gegenüber der Genehmigungsbehörde widerruflich einen Vertreter für Anhörungsverfahren benennen.

(2) Die genannten Stellen können sich binnen vier Wochen, nachdem sie von dem Antrag in Kenntnis gesetzt worden sind, äußern; nach Fristablauf kann die Genehmigungsbehörde von der Zustimmung zu dem Antrag ausgehen. Vom Ausgang des Verfahrens sind sie zu unterrichten.

(3) Der Anhörung bedarf es nicht bei einem Austausch von Krankenkraftwagen.

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„Was regelt Art. 26 BayRDG? Zitiere den Wortlaut.“

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