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Zitierfest

BayRDG · Bayerisches Rettungsdienstgesetz

Art. 23 BayRDG – Durchführung von Genehmigungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Genehmigungsverfahren sind durchzuführen für die Ersterteilung von Genehmigungen, für die Neuerteilung abgelaufener Genehmigungen, für den Austausch von Krankenkraftwagen und für wesentliche Änderungen des Betriebs.

(2) Der kurzzeitige, vorübergehende Austausch von Krankenkraftwagen bleibt für drei Monate, gerechnet ab dem Ausfall des genehmigten Krankenkraftwagens, genehmigungsfrei. Der Austausch von Krankenkraftwagen ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 23 BayRDG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 23 BayRDG? Zitiere den Wortlaut.“

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