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Zitierfest

BayNatSchG · Bayerisches Naturschutzgesetz

Art. 43 BayNatSchG – Behörden

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften ist grundsätzlich Aufgabe des Staates.

(2) Behörden für den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Naturschutzbehörden) sind

  • 1. das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde,
  • 2. die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden,
  • 3. die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden.

(3) Die unteren und höheren Naturschutzbehörden werden mit hauptamtlichen Fachkräften ausgestattet, die von nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unterstützt werden können.

Rechtsprechung zu Art. 43 BayNatSchG

Eine Entscheidung zitiert Art. 43 BayNatSchG.

  • BVerwG, Beschl. v. 04.05.2020 – 4 CN 4/18 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Klärung der Frage, ob die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes nach Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG SUP-pflichtig ist

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