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Zitierfest

BayNatSchG · Bayerisches Naturschutzgesetz

Art. 40 BayNatSchG – Enteignung

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Zugunsten des Freistaates Bayern, der Bezirke, Landkreise, Gemeinden und der kommunalen Zweckverbände, die sich den Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der öffentlichen Erholung widmen, kann enteignet werden

  • 1. zur Schaffung oder Änderung freier Zugänge zu Bergen, Gewässern und sonstigen landschaftlichen Schönheiten, von Wanderwegen, Erholungsparken, Ski- und Rodelabfahrten, Rad- und Reitwegen, Skiwanderwegen und Loipen, zur Bereitstellung von Gewässer- und Hinterliegergrundstücken für öffentliche Badeanlagen oder Uferwege, zur Anlage von Schutzhütten, Naturlehrpfaden, Spiel-, Park-, Rast- und Aussichtsplätzen, sanitären Einrichtungen oder
  • 2. wenn Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege es zwingend erfordern.

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„Was regelt Art. 40 BayNatSchG? Zitiere den Wortlaut.“

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