Teilnehmern einer organisierten Veranstaltung steht das Betretungsrecht nur zu, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke nicht zu erwarten ist.
BayNatSchG · Bayerisches Naturschutzgesetz
Art. 32 BayNatSchG – Durchführung von Veranstaltungen
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 32 BayNatSchG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 32 BayNatSchG? Zitiere den Wortlaut.“