Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayNatSchG · Bayerisches Naturschutzgesetz

Art. 2 BayNatSchG – Alpenschutz (abweichend von § 1 Abs. 2 bis 6 BNatSchG)

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Die bayerischen Alpen sind mit ihrer natürlichen Vielfalt an wild lebenden Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensräume als Landschaft von einzigartiger Schönheit in ihren Naturräumen von herausragender Bedeutung zu erhalten. Der Freistaat Bayern kommt dieser Verpflichtung auch durch den Vollzug verbindlicher internationaler Vereinbarungen, insbesondere der Alpenkonvention, nach.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 2 BayNatSchG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 2 BayNatSchG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten